über den VHBP

Vereinszweck

  • Öffentliche Akzeptanz von Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG)
  • Toleranz gegenüber ausländischen Betreuungs- und Pflegekräften in Europa
  • Finanzierung von BihG durch die Sozialhilfe- und Sozialversicherungssysteme
  • Sicherstellung des Arbeitsschutzes bei BihG
  • Mitgestaltung entsprechender Gesetzgebung auf inter/nationaler Ebene
  • Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder sowie von Betroffenen, die BihG benötigen
  • Entwicklung und wissenschaftliche Evaluation von Qualitäts-Standards für BihG
  • Verbraucherschutz und –beratung für Haushalte, die BihG in Anspruch nehmen wollen

Fakten

Gründung:
14. April 2014 in Bonn - Der VHBP ging ursprünglich aus dem Bundesverband für häusliche Seniorenbetreuung e. V. (BHSB) hervor. Um die Ressourcen besser zu nutzen, schlossen sich beide Verbände am 13.5.2020 wieder zusammen.
 

Mitglieder:
45 (Stand Dez. 2023)
 

Vorstand:

Stefan Lux (Vors.), Seniorenhilfe Dortmund GmbH
Prof. Dr. Arne Petermann (stv. Vors.), Linara GmbH, Berlin
Ariane Fischer, St. Elisabeth, Köln
Sylwia Lejtan, Sylwias-Dienstleistungs-Service GmbH, Harthausen
Jan Roth, Vis à Vis 24 GmbH & Co. KG, Augsburg
Frederic Seebohm (Geschäftsführung), VorsorgeAnwalt, Bonn


Ziele

Rechtssicherheit für Betreuung 
in häuslicher Gemeinschaft

Eindämmung 
der Schwarzarbeit

Dritte Säule der Versorgung 
alter und kranker Menschen

Rechtssicherheit für Betreuung
in häuslicher Gemeinschaft

In über 300.000 Haushalten in Deutschland leben Betreuungspersonen in häuslicher Gemeinschaft mit den von ihnen versorgten Menschen. Rechtsgrundlage kann eine Entsendung nach EU-Recht oder eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin sein. In beiden Fällen braucht es jedoch mehr Rechtssicherheit. Denn in das deutsche Arbeitsrecht mit Mindestlohn-Anforderungen und entgeltpflichtigem Bereitschaftsdienst passt eine Tätigkeit in häuslicher Gemeinschaft nur unvollkommen. Sie ist bislang nicht wirklich gewollt, weil eine moderne Gesellschaft die Arbeit in häuslicher Gemeinschaft vermeintlich nicht mehr braucht. Das Gegenteil aber ist der Fall: In einer Gesellschaft mit Millionen vereinzelt lebender alter Menschen und einem überforderten Pflegesystem sind zeitgemäße arbeitsrechtliche Strukturen für Betreuung in häuslicher Gemeinschaft unverzichtbar. Ja, Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist eine Notgemeinschaft aller Beteiligter. Aber es ist deshalb noch lange kein spätfeudales Abhängigkeitsverhältnis. Der VHBP setzt sich für eine Reform des Arbeitsrechts ein – und zugleich für die alternative Möglichkeit, Betreuung in häuslicher Gemeinschaft auch durch Arbeitnehmerähnliche mit Sozialversicherungsschutz rechtlich anzuerkennen.

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Eindämmung der Schwarzarbeit

Der VHBP schätzt, dass in den o.g. 300.000 Haushalten die Betreuungspersonen zu über 90% illegal tätig sind. Sie sind offiziell unsichtbar. Sie sind nicht gemeldet, nicht sozialversichert, sie zahlen keine Steuern. Auch wenn vor Ort die Nachbarschaft sehr wohl weiß, dass sie hier leben und arbeiten. Grund für diese Illegalität: Die Betreuungspersonen können rund € 800-1.000 pro Monat billiger arbeiten als legal tätige Betreuungspersonen. Nur etwa 10% der Haushalte arbeiten mit seriösen Vermittlungsagenturen zusammen, wie sie durch den VHBP vertreten werden. Der VHBP kämpft dafür, dass sich das Verhältnis umkehrt: Mindestens 90% der Betreuungspersonen sollen künftig legal in Deutschland tätig sein. Dazu braucht es auch entsprechende Aktivitäten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Es hilft nicht, seriöse Agenturen zu kriminalisieren und in den Medien als unredliche Profiteure darzustellen. Stattdessen muss den Haushalten mit illegal tätigen Betreuungspersonen verdeutlicht werden, dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

02

Dritte Säule der Versorgung alter 
und kranker Menschen

300.000 Fälle von Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) bedeuten, dass 300.000 Menschen nicht mehr nur alleine durch einen ambulanten Dienst versorgt werden können. Gäbe es die BihG nicht, bräuchte es zusätzlich 300.000 stationäre Pflegeplätze in 3.750 neu zu bauenden Heimen. Das würde zwar die Immobilienbranche freuen und Anlagemöglichkeiten für liquiditätsgeplagte Investoren schaffen. Aber es würde an den zusätzlich erforderlichen rund 50.000 examinierten Pflegekräften fehlen. Schon jetzt herrscht ein dramatischer Mangel an examinierten Pflegekräften. Der VHBP setzt sich dafür ein, dass BihG als reguläre dritte Säule der Versorgung alter und kranker Menschen im Pflegeversicherungsgesetz etabliert wird. Österreich, Schweiz und Frankreich sind diesen Schritt schon vor vielen Jahren gegangen und haben seitdem ein wirksames Gerüst von Qualitätsstandards für die Betreuungspersonen und Vermittlungsagenturen geschaffen. Es wird Zeit, dass Deutschland diese Entwicklung endlich mitvollzieht. BihG in Verbindung mit gezielter ambulanter Pflege ist die perfekte Tandemlösung. Der VHBP fordert, daß die betroffenen Familien auch finanziell entlastet werden, und BihG als Pflegesachleistung anteilig anerkannt wird. Wie es ein dem Wahlkampf zum Opfer gefallener neuer § 45 F SGB XI in der Pflegereform Anfang 2021 zunächst vorgesehen hatte.

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